Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 S. 7 FGO). In der Praxis ist sie insb. dann relevant, wenn ein streitiger Geldbetrag zwangsweise beigetrieben wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der gerichtlichen Aufhebung der Vollziehung beurteilen sich grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie im Falle außergerichtlicher Aufhebung der Vollziehung.

Beachten Sie: Die Aufhebung der Vollziehung wirkt ex tunc; die Behörde muss den Zustand wiederherstellen, der vor Vollziehung bestanden hat, insb. sind gezahlte Steuern zu erstatten und bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge