Das Gericht entscheidet durch Beschluss nach Maßgabe von § 113 FGO. Die Aussetzung der Vollziehung ist zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung ("kann"), allerdings wird der Ermessensspielraum durch die Sollvorschrift des § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO eingeengt. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Somit bleibt ein Ermessenspielraum in solchen Fällen auf Ausnahmesituationen beschränkt, wenn beispielsweise Umstände vorliegen, die bei Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ausnahmsweise so schwerwiegende Nachteile für den Staat befürchten lassen, dass das Aussetzungsinteresse des Bürgers zurücktreten muss (vgl. dazu Teil 1, II.9.).

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