Zuständig ist das FA, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein zwischenzeitlich eingetretener Zuständigkeitswechsel betrifft grundsätzlich auch das Aussetzungsverfahren (§ 367 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 26 S. 2 AO; AEAO zu § 361, Nr. 3.3).

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