Vorläufiger Rechtsschutz ist, wie bereits eingangs erwähnt, auf zwei Wegen möglich, die sich gegenseitig ausschließen: die eben vorgestellte Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, § 69 FGO und die einstweilige Anordnung nach§ 114 FGO. Letztere dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses und verhindert, dass bis zur Hauptsacheentscheidung irreversible Fakten geschaffen werden. Damit ergänzt § 114 FGO die Regelungen des § 69 FGO.

Beraterhinweis Die einstweilige Anordnung ist gegenüber der Aussetzung der Vollziehung subsidiär; folglich ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft, wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt, wenn also in dem entsprechenden Hauptverfahren die Anfechtungsklage gegeben ist. In den Fällen, in denen in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage, eine allgemeine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage in Betracht kommt, ist dagegen die einstweilige Anordnung der statthafte vorläufige Rechtsschutz. Insgesamt hat diese in der Praxis eine lediglich untergeordnete Bedeutung (Stapperfend in Gräber, FGO, 9, Aufl. 2019, § 114 Rz. 4).

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