Im Rahmen der Betriebsprüfung (BP) 2007–2009 (Bericht v. 21.7.2011) wurde das mit Notarvertrag vom 27.8.2009 (Übergang Nutzen und Lasten als steuerrechtlicher Übergang wirtschaftliches Eigentum zum 1.9.2009) vom Steuerpflichtigen (Stpfl.) erworbene Grundstück als zur kurzfristigen Vermietung mit Weiterverkaufsabsicht angeschafft qualifiziert und dem bereits bestehenden gewerblichen Grundstückshandel des Stpfl. zugerechnet. Der entspr. Einkommensteuerbescheid 2009 wurde von dem Stpfl. nicht angegriffen und somit die Qualifizierung durch das FA zumindest gebilligt und in Bestandskraft erwachsen lassen.

Ursprünglich hatte der Stpfl. das Grundstück i.R.d. Einkommensteuererklärung 2009 den Einkünften aus § 21 EStG (Vermietung und Verpachtung, kurz VuV) und somit dem Privatvermögen (PV) zugeordnet, indem er eine entspr. Anlage VuV der Erklärung beigefügt hatte. Das Grundstück war bei Erwerb bereits mit vier Lagerhallen bebaut. Bei einem Brand in 2016 wurde eine Halle komplett und eine weitere teilweise beschädigt. Aus den wegen dieses Ereignisses erhaltenen Versicherungsentschädigungen wurde in 2017 eine große Lagerhalle anstelle der beiden beschädigten und sodann abgerissenen errichtet und entspr. wie bisher weitervermietet. Die beiden bestehenden Lagerhallen wurden nur marginal beschädigt und nach Instandsetzung ebenfalls wie zuvor vermietet. Ein Mieterwechsel fand nicht statt.

Der Stpfl. führte bereits unabhängig von diesem Objekt einen entspr. qualifizierten und veranlagten gewerblichen Grundstückshandel, dem dieses Objekt sodann durch die BP i.R. einer Bilanzierung zum 1.9.2009 zugeordnet wurde.

Tatsächlich wurde das Objekt jedoch seit der Anschaffung 2009 bis dato (Mai 2022) durchgehend vermietet, somit nunmehr über einen Zeitraum von 13 Jahren. Nach Angaben des Stpfl. war diese Vermietungsabsicht a priori gegeben und wurde nur von der in 2011 erfolgten BP nicht anerkannt und folglich das Objekt fälschlicherweise dem gewerblichen Grundstückshandel seit Anschaffung in 2009 zugerechnet.

In den Bilanzen bis einschl. 31.12.2019 wurde das Grundstück vollumfänglich bilanziert und auf die Hallen eine Abschreibung vorgenommen, die neu erbaute Halle wurde ab 2017 abgeschrieben. Der Stpfl. hatte das Grundstück trotz der Erfassung beim gewerblichen Grundstückshandel in 2009 von Anfang an (bilanziell ab Übergang der Nutzen und Lasten zum 1.9.2009) dem Anlagevermögen anstelle des Umlaufvermögens zugeordnet.

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