§ 235 BewG regelt die Frage des Bewertungsstichtages. Dabei bezieht sich die Vorschrift auf den jeweiligen Feststellungszeitpunkt, der unabhängig vom ertragsteuerlichen Wirtschaftsjahr (vgl. § 8c EStDV) immer zu Beginn des Kalenderjahres liegt. Dieser Zeitpunkt wurde gewählt, weil sowohl Hauptfeststellung als auch Fortschreibungen oder Nachfeststellungen des Grundsteuerwertes immer auf den 1.1. des jeweiligen Jahres stattfinden.

Lediglich bei den Betriebsmitteln sieht das Gesetz eine andere Regelung vor. Hier ist der Bewertungsstichtag immer auf das Ende des Wirtschaftsjahres vorverlegt, das dem regulären Feststellungszeitpunkt vorangeht (§ 235 Abs. 2 BewG).

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