Beschränkung des AG-Vorstands bei eigener Geschäftsführerbestellung in Tochtergesellschaft Die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft (AG) ist bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 Fall 1 BGB beschränkt. § 112 S. 1 AktG ist auf die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer AG zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nicht anwendbar (BGH v. 17.1.2023 – II ZB 6/22). GmbH-StB 2023, 172
Haftungsrechtlicher Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die KG. Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG erstreckt sich auch dann auf die KG, wenn die Geschäftsführung der KG nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist (BGH v. 14.3.2023 – II ZR 162/21). GmbH-StB 2023, 242
Sozialversicherungspflicht des Minderheitengesellschafter-Geschäftsführers Der Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann selbständig tätig, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Er muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Gesellschaftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeiten ist er nicht im eigenen Unternehmen tätig, sondern nach § 7 Ab. 1 SGB IV abhängig beschäftigt (BSG v. 1.2.2022 – B 12 R 19/19 R; BSG v. 1.2.2022 – B 12 R 20/19 R; BSG v. 1.2.2022 – B 12 KR 37/19 R). GmbH-StB 2023, 13
Anspruch auf Rückgängigmachung einer treuwidrigen, jedoch nicht mehr anfechtbaren Satzungsänderung Die Unanfechtbarkeit eines sittenwidrig erwirkten satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses schließt ein darauf gestütztes, auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung gerichtetes Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters nicht aus, soweit ihm nicht schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstehen (Fortführung von BGH v. 1.6.1987 – II ZR 128/86, BGHZ 101, 113) (BGH v. 6.12.2022 – II ZR 187/21). GmbH-StB 2023, 77
Ausschließungsklage gegen Mitgesellschafter in Zwei-Personen-GmbH Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben. Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt (BGH v. 11.7.2023 – II ZR 116/21). GmbH-StB 2023, 377 (in dieser Ausgabe)
Stimmverbot von Gesellschaftern Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen eine Drittgesellschaft oder über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Drittgesellschaft unterliegen diejenigen GmbH-Gesellschafter einem Stimmverbot, die zusammen alle Anteile an der Drittgesellschaft innehaben. Das Gericht darf i.R.d. positiven Beschlussfeststellungsklage nicht an Stelle der GmbH-Gesellschafter entscheiden und einen Beschluss feststellen, der so nicht zur Abstimmung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung stand. Es kann nur das Ergebnis einer tatsächlich erfolgten Willensbildung feststellen (BGH v. 8.8.2023 – II ZR 13/22). GmbH-StB 2023, 376 (in dieser Ausgabe)
Erstattung früherer Auszahlungen nach Inkrafttreten des MoMiG Der Gesellschafter kann gegen die Inanspruchnahme aus einem vor dem 1.11.2008 entstandenen Erstattungsanspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung gem. § 242 BGB einwenden, dass das zu Erstattende im Hinblick auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gleich wieder zurückzugewähren wäre (BGH v. 18.4.2023 – II ZR 37/22). GmbH-StB 2023, 382 (in dieser Ausgabe)

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