Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder Sind an einer Betriebskapitalgesellschaft sowohl ein Elternteil als auch dessen minderjähriges Kind beteiligt, werden für die personelle Verflechtung die Stimmen des Kindes dem Elternteil jedenfalls dann nicht zugerechnet, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde (BFH v. 14.4.2021 – X R 5/19). GmbH-StB 2021, 335
Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung Hat die mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligte Kommanditistin einer Besitzgesellschaft aufgrund der ihr als Treuhänderin gegenüber Treugebern obliegenden Treuepflicht in der Gesellschafterversammlung der Besitz-KG ihre eigenen Interessen überwiegend den Interessen der Treugeber unterzuordnen, so scheidet die Annahme einer personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung aus (BFH v. 20.5.2021 – IV R 31/19). GmbH-StB 2021, 300
Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet (BFH v. 17.11.2020 – I R 72/16). GmbH-StB 2021, 209
Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im notwendigen Sonder-BV II gehalten werden Befinden sich bei einer Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger im notwendigen Sonder-BV II des Gesellschafters einer Personengesellschaft und werden diesem infolge der Abspaltung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilt, bleiben diese Anteile bis zu ihrer Entnahme gleichfalls notwendiges Sonder-BV II dieses Gesellschafters. Zu einem Sondergewinn des Gesellschafters kann sowohl der "Anteilstausch" selbst als auch eine Entnahme der von dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilten Anteile aus dem notwendigen Sonder-BV II führen (BFH v. 28.5.2020 – IV R 17/17). GmbH-StB 2021, 36
 
Rückwirkende Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter Die in § 2 Abs. 1 S. 1 UmwStG 2002 angeordnete Rückwirkung betrifft nur die Ermittlung des Einkommens der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin. Diese Norm führt daher nicht zum Entstehen eines Übernahmegewinns bei einem bereits verstorbenen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn diese Gesellschaft nach dem Todestag rückwirkend auf ihren neuen Alleingesellschafter verschmolzen wird. Die Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG 2002 ist auch dann anzuwenden, wenn Anteile an der übertragenden Körperschaft, die unter § 17 EStG fallen, zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem zivilrechtlichen Wirksamwerden der Verschmelzung unentgeltlich übertragen werden (BFH v. 8.9.2020 – X R 36/18). GmbH-StB 2021, 107
Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer "Gewinngesellschaft" auf eine "Verlustgesellschaft"? Wird eine "Gewinngesellschaft" auf eine "Verlustgesellschaft" verschmolzen und verrechnet diese die positiven Einkünfte der "Gewinngesellschaft" des Rückwirkungszeitraums mit ihren eigenen Verlusten, dann stellt dies nach der Rechtslage des Jahres 2008 keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Dies gilt auch dann, wenn die "Gewinngesellschaft" die Gewinne des Rückwirkungszeitraums bereits an ihre frühere Muttergesellschaft ausgeschüttet hatte (BFH v. 17.11.2020 – I R 2/18). GmbH-StB 2021, 210
Nachversteuerung wegen Formwechsels Der Formwechsel der übernehmenden Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft stellt eine Veräußerung i.S.d. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG dar. Die Festsetzung eines Einbringungsgewinns ll nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass die Veräußerung nach Erlass des zu ändernden Steuerbescheides erfolgt ist (BFH v. 18.11.2020 – I R 25/18). GmbH-StB 2021, 206
Organschaft bei atypisch stiller Beteiligung Unterhält der Organträger an der Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, ist i.R.d. Besteuerung der Organgesellschaft über die Frage zu entscheiden, ob die Organschaft aufgrund der atypisch stillen Beteiligung steuerlich nicht anzuerkennen ist und deswegen die abgeführten Gewinne als vGA aus der Organgesellschaft zu behandeln sind (BFH v. 15.7.2020 – I R 33/18). GmbH-StB 2021, 182

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