Nacherklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 173 Abs. 1 AO im Rahmen einer Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG In den Fällen der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG ist in den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache – Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen – zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, nicht nur die festgesetzte ESt, sondern auch die mit Abgeltungswirkung einbehaltene Kapitalertragsteuer einzubeziehen. In diesen Vergleich sind auch anzurechnende Abzugsbeträge und anrechenbare ausländischen Steuerbeträge einzubeziehen, wenn die Einbeziehung der nacherklärten Kapitalerträge notwendige Voraussetzung für die Erstattung der Abzugsbeträge ist (BFH v. 25.3.2021 – VIII R 7/18). EStB 2021, 377
Abgeltungswirkung einbehaltener KapSt bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen (I)-(III)

Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene KapSt nicht beim FA angemeldet und abgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht KapSt nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist. Die Bemessungsgrundlage der von dem Steuerpflichtigen aus den Scheinrenditen erzielten Kapitaleinkünfte mindert sich nicht um die einbehaltene Abgeltungsteuer (KapSt und SolZ). Das Fehlen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung nach § 32 KWG steht der Qualifikation eines Unternehmens als inländisches Finanzdienstleistungsinstitut i.S.d. § 44 i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG nicht entgegen, wenn es die Merkmale des § 1 Abs. 1a KWG erfüllt.

BFH v. 29.9.2020 – VIII R 17/17 und BFH v. 27.10.2020 – VIII R 42/18 und BFH v. 27.10.2020 – VIII R 3/20
EStB 2021, 415-419
Zinsanteile in Rentenzahlungen bei teilentgeltlicher Übertragung eines Vermögensgegenstandes gegen Veräußerungszeitrente Bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstandes des PV gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rentenforderung zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Jahres (sog. Tilgungsanteil) entfallen (BFH v. 14.7.2020 – VIII R 3/17). EStB 2021, 61
Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG (jetzt: § 20 Abs. 6 S. 4 EStG) Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 S. 5 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 v. 14.8.2007 (BGBl. I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen (BFH v. 17.11.2020 – VIII R 11/18). EStB 2021, 282
Ausfall einer privaten Darlehensforderung Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust (BFH v. 27.10.2020 – IX R 5/20). EStB 2021, 334
Verlust aus der Veräußerung von Aktien Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Anschluss an BFH v. 12.6.2018 – VIII R 32/16, EStB 2018, 419 [Weiss]). Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen (BFH v. 29.9.2020 – VIII R 9/17). EStB 2021, 151
Insolvenzbedingter Untergang von Aktien Der Untergang von Aktien durch Insolvenz der AG führt in analoger Anwendung des Veräußerungstatbestands (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Verlust wird aber erst durch die Löschung im Handelsregister oder eine (frühere) Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Aktionärs realisiert, nicht dagegen schon dadurch, dass zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr mit einer Auskehrung an die Aktionäre zu rechnen ist oder der Börsenhandel eingestellt wird (BFH v. 17.11.2020 – VIII R 20/18). EStB 2021, 197
Verlust aus Kapitalvermögen bei insolvenzbedingtem Ausfall einer privaten Darlehensforderung Der BFH geht von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – und somit von einem steuerlich anzuerkennenden Verlust gem. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG – jedenfalls dann aus, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 S. 1 InsO angezeigt hat. Die Entscheidung baut auf der bisherigen BFH-Rechtsprechung auf (BFH v. 24.10.2017 – VIII R 13/15, BStBl. II 2020, 831 = EStB 2018, 47 [Weiss]) (BFH v. 1.7.2021 – VIII R 28/18). EStB 2021, 455 (in d...

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