Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 6 GrEStG-Missbrauchsprüfung

1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG ist teleologisch zu reduzieren, soweit abstrakt keine Steuer zu vermeiden war. Auf einen konkreten Missbrauch im Einzelfall kommt es nicht an.

2. Abstraktes Missbrauchspotential fehlt, wenn der Wechsel im Gesellschafterbestand ausnahmsweise grunderwerbsteuerbar war. § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ist insoweit nicht anzuwenden.

3. Es ist nicht maßgebend, ob die Grunderwerbsteuer festgesetzt und entrichtet wurde.

BFH v. 25.8.2020 – II R 23/18
ErbStB 2021, 37
Mittelbare Anteilsvereinigung an einer grundbesitzenden PersG bei einer zwischengeschalteten KapG

1. Bei einer über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft vermittelten (mittelbaren) Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist für eine Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Anteil am Vermögen der Personengesellschaft und nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandvermögen maßgebend.

2. Hält der Erwerber bereits unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft, ist ein weiterer unmittelbarer oder mittelbarer Anteilserwerb nicht mehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar.

BFH v. 27.5.2020 – II R 45/17
ErbStB 2021, 38
Grunderwerbsteuer und Schenkungsauflage: Grenzen der Steuerbefreiung durch Zusammenschau

Wendet der Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zu, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen. Die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften auf Grundlage fiktiver Gestaltungen findet nicht statt.

BFH v. 25.8.2020 – II R 30/18
ErbStB 2021, 100
Echte Rückwirkung bei der Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Grunderwerbsteuer ausnahmsweise zulässig

Die rückwirkende Anwendung der neuen Maßstäbe zur Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Grunderwerbsteuer auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht wurden, stellt eine ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung dar. Demnach liegt eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung vor, wenn der Steuerpflichtige nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durfte, sondern mit deren Änderung rechnen musste. Nach dem Beschluss des BVerfG v. 7.11.2006 musste der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass die als verfassungswidrig befundenen Ungleichheiten in der Bewertung von Grundbesitz mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer bestanden haben.

FG Münster v. 11.3.2021 – 3 K 2647/18 F (rkr.)
ErbStB 2021, 210

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