Leitsatz

Die Kosten für den Ausbau eines alten Öltanks sind nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn der Tank erst nach der Veräußerung des Mietobjekts - auf Drängen des neuen Eigentümers - ausgebaut wird.

 

Sachverhalt

Der Eigentümer eines Mietobjekts entdeckte nach dem Erwerb der Immobilie, dass auf dem Grundstück noch ein alter Öltank in die Erde eingelassen war. Die bisherige Eigentümerin erklärte, dass sie von der Existenz des alten Öltanks bisher nichts gewusst hatte, ließ den Tank aber nach anwaltlicher Aufforderung auf eigene Kosten ausbauen. Die Aufwendungen in Höhe von 6.785 EUR machte sie als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Ausbaukosten nicht als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden können. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung müssen durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sein, d. h. die Ausgaben müssen subjektiv zur Förderung der Vermietungstätigkeit getätigt werden und zudem einen objektiven Zusammenhang mit dieser Tätigkeit aufweisen. Die Anerkennung der Kosten scheitert im Urteilsfall bereits an der Voraussetzung der "subjektiven Förderung", da die bisherige Eigentümerin nach eigener Aussage gar nicht von der Existenz des Öltanks gewusst hatte.

Auch objektiv gesehen haben die Aufwendungen keinen Bezug zur früheren Vermietungstätigkeit, da der Ausbau mehrere Monate nach Eigentumsübertragung durchgeführt wurde. Da die Demontage erst auf anwaltliche Aufforderung und nicht aufgrund der früheren Vermietung erfolgt ist, besteht der erforderliche Veranlassungszusammenhang nur zum Veräußerungsvorgang.

 

Hinweis

Die frühere Eigentümerin hatte argumentiert, dass der BFH mit Urteil vom 16.3.2010 (VIII R 20/08) erstmals nachträgliche Schuldzinsen in Zusammenhang mit einer wesentlichen Kapitalbeteiligung i. S. des § 17 EStG als nachträgliche Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften anerkannt hat. Diese Rechtsgrundsätze wollte sie auf die Vermietungseinkünfte übertragen wissen. In dem Urteil hatte der BFH seinen Sinneswandel damit begründet, dass der Gesetzgeber die Beteiligungsgrenze für die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG im Laufe der Jahre schrittweise abgesenkt hatte und die Schuldzinsen daher nicht länger der privaten Vermögensebene zugewiesen werden können. Das Urteil ließ den Gedanken zu, dass nachträgliche Schuldzinsen (bzw. Werbungskosten) auch in Zusammenhang mit Vermietungseinkünften abziehbar sein könnten. Schließlich hatte der Gesetzgeber auch die Steuerbarkeit von privaten Veräußerungsgewinnen schrittweise ausgedehnt, indem er die Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre verlängert hatte.

Das FG Köln hält die neue BFH-Rechtsprechung im vorliegenden Urteilsfall aber nicht für anwendbar, da sie sich auf eine Ausdehnung der Wertzuwachsbesteuerung stützt, das Mietobjekt aber wegen einer Veräußerung außerhalb der Zehnjahresfrist gar nicht mehr der Wertzuwachsbesteuerung nach § 23 EStG unterlag.

Beim BFH ist bereits unter dem Az. IX R 67/10 ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob nachträgliche Schuldzinsen auch bei Vermietungseinkünften abziehbar sind.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 30.03.2011, 9 K 3079/10

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