(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass nur der Nutzer Zugang erlangen kann, |
2. |
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, |
3. |
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine sichere Anmeldung nur in den dort genannten Fällen erfolgt, |
4. |
entgegen § 4 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Kommunikationsverbindung verschlüsselt erfolgt, |
5. |
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 4[1] dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht, |
6. |
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2[2] den Zugang zu einem De-Mail-Konto nicht oder nicht rechtzeitig sperrt oder das De-Mail-Konto nicht oder nicht rechtzeitig auflöst, |
7. |
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
8. |
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nutzer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, |
9. |
entgegen § 11 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten abrufbar bleiben, |
10. |
entgegen § 12 den Zugriff auf dort genannte Daten nicht ermöglicht oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, |
11. |
entgegen § 13 Absatz 1 eine Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt, |
12. |
entgegen § 13 Absatz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder[3] [Bis 25.11.2019: ,] |
13.[4]
13. |
entgegen § 15 die dort genannten Daten zu einem anderen Zweck erhebt oder verarbeitet, |
14.[5]
14. |
entgegen § 16 Absatz 5 dort genannte Daten zu einem anderen Zweck verwendet oder |
13.[6] [Bis 25.11.2019: 15.] |
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 6 sich auf die nachgewiesene Sicherheit beruft oder das Gütezeichen führt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6[7] [Bis 25.11.2019: Nummer 5, 6, 13 und 14] mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
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