(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

 

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat die Darbietungen eines in Absatz 1 erwähnten berufsmäßigen Künstlers oder Sportlers, so können die Gewinne, die das Unternehmen aus dem Erbringen dieser Darbietungen bezieht, ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Darbietungen von berufsmäßigen Künstlern und Sportlern, wenn ihr Aufenthalt in einem Vertragstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragstaates bezahlt wird.

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