(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Papua-Neuguinea; |
d) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Gesellschaften oder juristische Personen behandelt werden; |
h) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
|
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen