(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragsstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß er die Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.
(2) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit
a) |
hinsichtlich der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und |
b) |
während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 8 400 DM oder deren Gegenwert in ecuadorianischer Währung je Steuerjahr für Arbeit, die sie in dem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen. |
(3) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung, zur Ausbildung oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation vorübergehend auf, so ist diese Person vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich
a) |
dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums; |
b) |
aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland; |