(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit Änderungen auf jedes andere Gebiet ausgedehnt werden, dessen internationale Beziehungen von Australien wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt; eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen (einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten) wirksam, die zwischen den Vertragstaaten durch einen entsprechenden, auf diplomatischem Weg auszutauschenden Schriftwechsel vereinbart werden.

 

(2) Haben die beiden Vertragstaaten nichts anderes ausdrücklich vereinbart, so tritt mit der Kündigung dieses Abkommens nach Artikel 29 das Abkommen auch für die Gebiete außer Kraft, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge