Leitsatz

Keine Dauerfristverlängerung, wenn gegen den Geschäftsführer ein Steuerstrafverfahren durchgeführt wurde.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine GmbH, die im November 2008 gegründet wurde und Ende 2009 einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen stellte. Dieses lehnte das Finanzamt ab, da der Steueranspruch gefährdet sei. Begründet wurde dies damit, dass gegen den Geschäftsführer der Kläger ein Steuerstrafverfahren anhängig sei. Dieses stehe im Zusammenhang mit dessen Stellung als Geschäftsführer einer anderen GmbH, es bestehe dort der Verdacht, dass der Geschäftsführer in ein Umsatzsteuerkarussellgeschäft verwickelt sei.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht urteilte, das Finanzamt habe zu Recht die Dauerfristverlängerung verwehrt. Das Finanzamt müsse die Dauerfristverlängerung verwehren, wenn der Steueranspruch gefährdet sei. Ein Ermessenspielraum sei hier nicht eröffnet. Der Anspruch sei in jedem Fall gefährdet, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig abgibt und die Steuer nicht entrichtet. Eine derartige Gefahr sei hier nicht von der Hand zu weisen gewesen, da gegen den Geschäftsführer ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden sei. Die Entscheidung sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo, da dem Finanzamt angesichts der Rechtslage kein Ermessenspielraum eröffnet sei. Das Verhalten des Geschäftsführers sei der Klägerin unmittelbar zuzurechnen.

 

Hinweis

Bekanntlich kann die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gem. § 18 Abs. 6 UStG um einen Monat verlängert werden. Die Einzelheiten des Verfahrens bei solchen Dauerfristverlängerungen sind in den §§ 46 bis 48 UStDV geregelt (s. hierzu allg. Wagner, in Vogel/Schwarz, UStG, § 18 Abs. 4a bis 7 UStG Tz. 36 ff.). Nach § 46 Satz 2 UStDV muss dabei das Finanzamt den Antrag ablehnen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist. Eine solche Gefährdung ist nach Ansicht des FG Köln auch dann gegeben, wenn gegen den Geschäftsführer der Steuerpflichtigen ein Steuerstrafverfahren wegen seines Verhaltens als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft anhängig ist. Dies erscheint durchaus nicht zwingend, zumindest dann nicht, wenn der Geschäftsführer nicht der alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Zudem erscheint es zwar nachvollziehbar, dass ein gewisses Störgefühl der Finanzverwaltung gerade aus der Tatsache resultiert, dass dieses Steuerstrafverfahren aufgrund des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet wurde. Ob aber dieser Verdacht so erhärtet war bzw. in welchem Stadium sich diese Ermittlungen befanden, geht aus dem Urteil nicht hervor, so dass eine abschließende Wertung unterbleiben muss. Zusammenfassend lässt sich aber festhalten, dass das Urteil auch anders hätte ausfallen können.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 12.12.2012, 9 K 2349/10

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