Leitsatz

Im Regelfall kommt ein Vertrag dadurch zustande, dass das Vertragsangebot des einen Teils von dem anderen Teil angenommen wird. Der Antragende kann aber auch auf eine ihm gegenüber abzugebende Annahmeerklärung verzichten. In diesem Fall bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem der Antrag erlischt, nach dem Willen des Antragenden, wie er aus dem abgegebenen Antrag oder den Umständen zu entnehmen ist (§ 151 BGB).

In einem dem BGH vorliegenden Fall ging es um das Zustandekommen eines Abtretungsvertrags . Eine Firmeninhaberin hatte der Klägerin im Juli 1995 eine Kaufpreisforderung gegen den Beklagten aus Pferdeverkäufen abgetreten und auf den Zugang der Annahmeerklärung ausdrücklich verzichtet . Die Klägerin hatte den Beklagten aber erst im Januar 1996, also ein halbes Jahr nach Abgabe des Angebots, auf Zahlung verklagt. Nach Ansicht des OLG war bei Klageerhebung die Annahmefrist bereits abgelaufen gewesen; dies schloss das Gericht aus Gründen der allgemeinen Rechtssicherheit, aber auch aus der Interessenlage der Zedentin, die zwecks Vermeidung von Rechtsnachteilen nicht langfristig im Unklaren bleiben durfte, ob sie ihre Ansprüche noch selbst durchsetzen oder an weitere Dritte abtreten könne.

Der BGH widersprach dieser Auffassung . Eine Absicht der Zedentin, ihre Bindung an den Abtretungsantrag zeitlich zu begrenzen, sei nicht ersichtlich geworden. Da die Abtretung als Ersatz für eine der Klägerin geschuldete Zahlung erfolgt war, durfte die Zedentin davon ausgehen, dass die Abtretung mit der Übersendung des Abtretungsangebots unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Annahmeerklärung „perfekt” war. Mangels entgegenstehender , aus dem Willen des Antragenden sich ergebender Umstände bleibe dieser an seinen Antrag bis zu dessen Ablehnung durch den anderen Teil gebunden .

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.04.1999, VIII ZR 370/97

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