Nach der BFH-Rechtsprechung darf ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag nur unberücksichtigt bleiben, wenn

  • das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich,
  • das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder
  • die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann

(ständige höchstrichterliche Rspr., vgl. nur BFH v. 22.3.2023 – X B 135/21, BFH/NV 2023, 731 Rz. 15, m.w.N.). Nicht ordnungsgemäß ist ein solcher Beweisantrag gestellt, wenn er unsubstantiiert ist.

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