Das Einberufungsverlangen wäre ein stumpfes Schwert, wenn die Mehrheit eine Sachentscheidung ablehnen könnte. Daher wird jedenfalls in den Fällen, in denen die begehrte Entscheidung im Kompetenzbereich der Gesellschafterversammlung liegt, ein Anspruch der Minderheitsgesellschafter auf eine Sachentscheidung bejaht. Beachten Sie: Betrifft der begehrte Beschluss hingegen Geschäftsführungsmaßnahmen, kann die Mehrheit eine Beschlussfassung ablehnen (i.E. umstr., s. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 50 Rz. 2; Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 50 Rz. 9 m.w.N.; ausführlich hierzu: Altmeppen, GmbHR 2017, 788 und Cahn, GmbHR 2015, 67).

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