Leitsatz

1. Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG 1974 a.F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tod des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben werden.

2. Die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von Betriebsvermögen im Weg vorweggenommener Erbfolge i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. dar.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung

 

Sachverhalt

Der Vater des Klägers war an einer KG beteiligt. Er übertrug dem Kläger unentgeltlich Grundstücke, die zum Sonderbetriebsvermögen gehörten, und verstarb, ohne eine Erklärung über die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. abgegeben zu haben. Der Kläger wurde Alleinerbe und erklärte in dieser Eigenschaft, den Freibetrag für die Grundstücksschenkung in Anspruch nehmen zu wollen.

Das FA versagte den Freibetrag, weil einmal das Recht zur Erklärungsabgabe ein höchstpersönliches Recht des Schenkers gewesen und zum anderen nicht das gesamte Betriebsvermögen übertragen worden sei. Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage statt und gewährte den Freibetrag.

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA bestätigte der BFH zunächst das FG insoweit, als es den Alleinerben für berechtigt gehalten hatte, die Erklärung über die Inanspruchnahme des Freibetrags abzugeben. Soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechte des Erblassers handele, trete der Erbe materiell und formell voll in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein. Das Recht zur Abgabe der Erklärung, den Freibetrag in Anspruch zu nehmen, sei aber kein höchstpersönliches Recht des Schenkers.

Gleichwohl hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab, weil der Vater lediglich das Sonderbetriebsvermögen ohne den zugehörigen Mitunternehmeranteil übertragen hatte. Darin liege keine Übertragung im Weg vorweggenommener Erbfolge. Insoweit blieb der BFH bei seiner mit Urteil vom 25.1.2001, II R 52/98 (BFH-PR 2001, 262) vertretenen Ansicht.

Nur wenn der Erwerber – wie beim Erbfall – die volle Rechtsposition des Zuwenden bezüglich des übergehenden Betriebsvermögens erhält, liegen die Voraussetzungen vor, die Anlass für die Begünstigung des Betriebsvermögens waren. Denn nur in diesem Fall gehen auch die Risiken aus der Sozialgebundenheit des Betriebsvermögens auf den Bedachten über und verbleiben nicht beim Schenker. Gehen hingegen nur einzelne Teile des Betriebsvermögens auf den Bedachten über, hält nicht dieser, sondern der Schenker den Betrieb in seiner Sozialgebundenheit aufrecht.

Im Übrigen sei auch kein Betriebsvermögen i.S.d. § 13 Abs. 2a ErbStG a.F. übertragen worden. Denn aus der Regelung des Wegfalls der Steuerbegünstigung in den Sätzen 3 und 4 der Vorschrift ergebe sich, dass die Übertragung einzelner, einem Gewerbebetrieb dienender Wirtschaftsgüter nicht als Übergang von "Betriebsvermögen" begünstigt werden sollte.

 

Hinweis

Das Urteil hat auch Bedeutung für § 13a Abs. 1 ErbStG in der ab 1996 geltenden Fassung, und zwar auch für die Zeit nach In-Kraft-Treten der durch das Steueränderungsgesetz 2001 bewirkten Änderung, wonach die Wörter "im Weg vorweggenommener Erbfolge" durch "Schenkung unter Lebenden" ersetzt worden sind. Dies gilt einmal für die Vererblichkeit des Rechts, die Erklärung über die Inanspruchnahme des Freibetrags abzugeben. Es gilt aber auch für die Aussage, dass die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nicht begünstigt ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.3.2002, II R 53/99

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