Wird das Veranlagungswahlrecht nach § 32d Abs. 6 EStG ausgeübt, müssen alle Kapitalerträge erklärt werden. Hierzu sind sämtliche Steuerbescheinigungen vorzuhalten und auf Verlangen des FA einzureichen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 EStG). Die bisherigen Ausführungen zur Vorlage von Steuerbescheinigungen entsprachen nicht der o.g. gesetzlichen Regelung und wurden daher angepasst. Beachten Sie: Nicht ausgeglichene Verluste i.S.d. § 43a Abs. 3 EStG sind nur zu berücksichtigen, wenn die Bescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG (Verlustbescheinigung) vorliegt. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist auch i.R.d. Günstigerprüfung ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG und BFH v. 28.1.2015 – VIII R 13/13, BStBl. II 2015, 393 = ErbStB 2015, 94 [Günther]).

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