Die Ausführungen in den Rz. 113 ff. wurden unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage sowie der jüngeren Rspr. des BFH aktualisiert. Grundsätzlich gilt, dass für den Fall, dass eine inländische Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung und ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner überträgt, diese Übertragung vorbehaltlich § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG (s. insofern Rz. 115) als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen ist. Die Sachausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sofern keine Einlagenrückgewähr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass die Erträge durch entspr. Angaben des Emittenten zu ermitteln sein werden. Bei inländischer Depotführung geltend die übertragenen Anteile im Zeitpunkt der Depoteinbuchung über die Übertragung zum gemeinen Wert gem. § 43a Abs. 2 Satz 9 EStG als angeschafft. Auf ausländische Sachverhalte findet vorbehaltlich der Regelung in § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG (Gleichstellung der Abspaltung mit dem qualifizierten Anteilstausch) die Regelung in § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG Anwendung.

Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 2 UmwG: Erhält ein Anteilseigner Anteile an einer Körperschaft aufgrund einer Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 2 UmwG oder aufgrund eines vergleichbaren ausländischen Vorgangs, findet § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG Anwendung. Ein vergleichbarer ausländischer Vorgang liegt vor, wenn die Strukturmerkmale einer Abspaltung nach Rz. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl. I 2011, 1314) mit der Maßgabe erfüllt werden, dass die Erfüllung des Merkmals "kraft Gesetzes" nicht erforderlich ist, wenn die Vermögensübertragung auf die übernehmende Gesellschaft einerseits und die Übertragung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft andererseits in zeitlichem und sachlichen Zusammenhang erfolgen (vgl. BFH v. 1.7.2021 – VIII R 9/19, BStBl. II 2022, 359, und BFH v. 1.7.2021 – VIII R 15/20, BStBl. II 2022, 363, ausführlich hierzu Anemüller, ErbStB 2022, 53). In dem BMF-Schreiben wird darauf hingewiesen, dass abgesehen von den Fällen einer Abspaltung zur Aufnahme bei ausländischen Vorgängen für die Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG bereits dann von einer Abspaltung auszugehen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Die ISIN der ursprünglichen Gattung (= Rumpfunternehmen) bleibt erhalten.
  • Die ISIN der neu eingebuchten Gattung wurde neu vergeben und es sich nicht um eine bereits börsennotierte Gesellschaft handelt.
  • Auf Grundlage der Emittenteninformationen liegen die Strukturmerkmale einer Abspaltung i.S.d. § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG vor.
  • Es ist ein Aufteilungsverhältnis angegeben.
  • Es wird keine Quellensteuer einbehalten.
  • Aus den Emittenteninformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gewinnverteilung.
  • Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. Der Rechtstypenvergleich ausgewählter ausländischer Rechtsformen erfolgt entspr. Tabellen 1 und 2 zum BMF-Schreiben v. 24.12.1999 (BMF v. 24.12.1999 – IV B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl. I 1999, 1076).
  • Es wurde keine Barzuzahlung durch den Anteilseigner geleistet.

Beachten Sie: Die Regelungen in § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG finden keine Anwendung, als die Beteiligungen in einem Betriebsvermögen gehalten werden (vgl. § 20 Abs. 8 Satz 2 EStG).

Die bisherige Auffangregelung bei unklaren Sachverhalten in Rz. 116 wurde ersatzlos gestrichen.

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