Vereinbaren der Anleiheschuldner und die Gläubiger i.R. einer Restrukturierung eine Kombination von Einzelmaßnahmen dergestalt, dass auf einen Teilbetrag der Nominalforderung eine Rückzahlung zu erfolgen hat, auf einen Teilbetrag der Forderung verzichtet und für den Restbetrag eine Reduzierung des Nennwertes der Forderung vorgenommen wird, liegt i.H.d. Teilverzichts ein steuerlich anzuerkennender Veräußerungsverlust gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG vor. Für die Verlustverrechnung gilt ab VZ 2020 § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.

Teilrückzahlung: Die teilweise Rückzahlung der Kapitalforderung führt zu Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust nach § 20 Abs. 4 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag und den anteiligen Anschaffungskosten.

Beraterhinweis Die Nennwertreduktion führt nicht zu einer Veräußerung der Anleihe. Das Anschaffungsdatum und die anteiligen Anschaffungskosten der reduzierten Nominalforderung sind zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

A erwirbt am 15.1. für 100 EUR eine Forderung mit einem Nominalwert i.H.v. 100 EUR. Gemäß einer Restrukturierungsvereinbarung wird am 15.2. der Nominalwert der Forderung auf 30 EUR reduziert, auf den ursprünglichen Nominalwert von 100 EUR werden 20 EUR zurückgezahlt und i.H.v. 50 EUR Nominalwert (nicht werthaltiger Teil der Forderung) wird ein Forderungsverzicht vereinbart.

Lösung

Aufgrund Teilrückzahlung i.H.v. 20 % des Nominalwertes erzielt A einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.H.v. 0 EUR (Rückzahlungsbetrag von 20 EUR abzgl. anteiliger Anschaffungskosten von 20 EUR). In Höhe des Teilverzichts von 50 EUR erzielt A einen Veräußerungsverlust. Für die Verlustverrechnung gilt § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG. Die anteiligen, auf den reduzierten Nominalwert von 30 EUR entfallenden Anschaffungskosten betragen 30 EUR.

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