Bei Zinsbegrenzungsvereinbarungen handelt es sich um Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a EStG. Aufgrund der ab VZ 2021 geltenden Verlustverrechnungsbeschränkung gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen vom Anleger geleistete Ausgleichszahlungen durch die auszahlenden Stellen nicht mehr im allgemeinen Verlusttopf berücksichtigt werden. Das BMF-Schreiben wurde in Rz. 43 um einen entspr. Hinweis ergänzt.

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