Die Korrektur des Kapitalertrags nach Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage erfolgt grundsätzlich i.R.d. Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG. Der Stpfl. hat hierbei die entspr. Unterlagen vorzulegen, die zur Korrektur der steuerlichen Daten dieses Geschäftsvorfalls dienen. Das Beispiel 2 im Anwendungsschreiben wurde unter Berücksichtigung der Regelungen in Rz. 59 zur Veräußerung wertloser Wertpapiere formuliert.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2 des BMF-Schreibens

Der Stpfl. veräußert ein Wertpapier für 2 EUR und zahlt Transaktionskosten von 10 EUR. Die Anschaffungskosten (100 EUR) sind der auszahlenden Stelle aufgrund eines Depotübertrags aus dem Ausland nicht bekannt. Im Steuerabzugsverfahren wird die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet (30 % des Veräußerungserlöses von 2 EUR) = 0,60 EUR.

Lösung

Da die Transaktionskosten den Veräußerungserlös übersteigen, ist von der Veräußerung eines wertlosen Wertpapieres auszugehen, die der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG unterliegt.

Ausweis in der Steuerbescheinigung:

 
"Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 der Anlage KAP" 0,60 EUR
"Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG Enthalten in den bescheinigten Kapitalerträgen Zeile 11 Anlage KAP" 0,60 EUR

In der Veranlagung macht der Anleger geltend, dass die Anschaffungskosten 100 EUR und die Transaktionskosten 10 EUR betrugen. Der Veräußerungsverlust wird i.R.d. Veranlagung ermittelt und kann i.H.v. 108 EUR nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG berücksichtigt werden. Die Kapitalertragsteuer auf die bereits besteuerten 0,60 EUR wird erstattet.

Alternativ kann – je nach Verfahrensweise der auszahlenden Stelle – auf den Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage verzichtet werden. In diesem Fall ist in der Steuerbescheinigung die "Höhe des Verlustes im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG, Zeile 5 der Anlage KAP" i.H.v. 8 EUR (2 EUR ./. 10 EUR) auszuweisen.

Beraterhinweis Bei einer wertlosen Ausbuchung von Wertpapieren für die der depotführenden Stelle die Anschaffungsdaten nicht vorliegen, ist der Stpfl. im Beleg über die Ausbuchung darauf hinzuweisen, so dass er den Sachverhalt auch wegen der noch nicht berücksichtigten Anschaffungskosten in der Veranlagung klären kann.

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