Die Ausführungen in Rz. 123 wurden aktualisiert. Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung von ADRs (American Depository Receipts) und GDRs (Global Depositary Receipts) fallen diese unter die eingeschränkte Verlustverrechnung i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Im Ergebnis werden derartige Verluste wie Aktienveräußerungsverluste behandelt.

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