Durch das JStG 2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurde der Anwendungsbereich der Regelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auf angediente Wertpapiere i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, insb. Aktien, eingeschränkt. Die Ausführungen in Rz. 106 wurden entspr. angepasst. Werden bei der Tilgung von sonstigen Kapitalforderungen mittels Andienung von Wertpapieren im o.g. Sinne Bruchteile nicht geliefert, sondern in Geld ausgeglichen, handelt es sich bei den Zahlungen um einen laufenden Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, es sei denn, die Abfindung der Bruchteile stellt eine teilweise Tilgung der Kapitalforderung in bar dar. In solchen Fällen, stellt der Barausgleich Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG dar. Insofern wird auf die Ausführung in Rz. 107 des Anwendungsschreibens verwiesen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel – Behandlung von Bruchteilen mit Barausgleich

Anleger K erwirbt 10.000 EUR Nominal einer Aktienanleihe mit einem Basispreis von 22 EUR. Da der Kurs des Basiswertes am Bewertungstag unter der maßgeblichen Schwelle liegt (z.B. 21 EUR), bekommt er pro 1.000 EUR nominal Aktienanleihe rechnerisch 45,4545 Aktien (1.000 EUR/22 EUR) geliefert. Weil die Lieferung von Bruchstücken nicht möglich ist, bekommt der Anleger im Ergebnis 450 Aktien. Bruchstücke i.H.v. 4,545 "Aktien" werden dem Anleger stattdessen zum Kurs – in Abhängigkeit der Emissionsbedingungen – am Tag der Fälligkeit der Anleihe ausgezahlt.

Lösung

Die Anschaffungskosten der 450 Aktien betragen 10.000 EUR. Bei einem am Fälligkeitstag unterstellten Kurs von 20 EUR fließen dem Anleger 90,90 EUR (4,545 x 20 EUR) als Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu.

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