Unter Hinweis auf das BFH-Urteil v. 24.10.2017 (BFH v. 24.10.2017 – VIII R 13/15, BStBl. II 2020, 831 = ErbStB 2018, 69 [Anemüller]) handelt es sich bei der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nunmehr um einen steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, soweit keine Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten bei den gewerblichen Einkünften in Betracht kommt (§ 17 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG).

Beraterhinweis Dies gilt grundsätzlich nur, wenn die Kapitalforderung nach dem 31.12.2008 begründet worden ist und die Kapitalerträge nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind, vgl. § 52 Abs. 28 Satz 15 bis 17 EStG.

Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung: Die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung liegt vor, wenn dem Gläubiger keine gesetzlich gebilligte Möglichkeit zur Durchsetzung des Anspruchs offensteht. Davon ist insb. dann auszugehen, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Nicht ausreichend ist die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn der Insolvenzverwalter ggü. dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat (vgl. BFH v. 1.7.2021 – VIII R 28/18, BStBl. II 2021, 911). Für die Verlustverrechnung gilt ab VZ 2020 § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

K schloss mit der B im Jahr 01 einen Vertrag ab, auf Grund dessen K 20.000 EUR an B gezahlt hat. Die B täuschte K die Anlage dessen Kapitals in Anleihen vor. K sollte hierfür eine jährlich nachschüssig zu zahlende Rendite zwischen 7 % bis 9 % des Anlagebetrages erhalten. Im Jahr 02 wurde K für das Jahr 01 eine fällige und zur Auszahlung bereitstehende Scheinrendite i.H.v. 800 EUR in den Büchern der B gutgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war die B noch leistungsfähig und leistungsbereit. Im Jahr 03 kam es zum Zusammenbruch des Schneeballsystems und es stand fest, dass mit einer Kapitalrückzahlung nicht zu rechnen ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war mangels Masse abgelehnt worden.

Lösung

Im Jahr 02 erzielt K Kapitaleinkünfte i.H.v. 800 EUR (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), die zu besteuern sind. Die Wiederanlage der Scheinrendite führt zu Anschaffungskosten einer Kapitalforderung. Im Jahr 03 kann ein Veräußerungsverlust i.H.v. 20.800 EUR steuerlich berücksichtigt werden (Kapitalauszahlung 0 EUR abzgl. Anschaffungskosten 20.800 EUR). Davon sind in 03 20.000 EUR zu berücksichtigen und 800 EUR nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG gesondert festzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge