Der Veräußerer hat die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Dies gilt auch bei Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden (vgl. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG und die Urteile des BFH v. 7.5.2019 – VIII R 22/15, BStBl. II 2019, 576 = ErbStB 2020, 3 [Anemüller] und BFH v. 7.5.2019 – VIII R 31/15, BStBl. II 2019, 577). Die bisherigen Beispiele in diese Randzahlen sind durch Zeitablauf entfallen.
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