Wurde das Gesellschafterdarlehen mit einem Rangrücktritt versehen und unterfällt dieser den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG, führt dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dazu, dass der Rangrücktritt wie ein Darlehensverzicht zu behandeln ist und zu nachträglichen AK führt.
Beraterhinweis Die entsprechenden Formulierungen in Tz. 6 des BMF-Schreibens zeigen, wie wichtig die genaue Formulierung des Rangrücktritts in der Praxis ist. Erstreckt sich der Rangrücktritt auch auf die Befriedigung aus dem insolvenzfreien Vermögen ("sonstigem freiem Vermögen") und unterfällt damit im Wesentlichen denselben Voraussetzungen wie die Rückzahlung von Eigenkapital, kommt er wirtschaftlich einem Forderungsverzicht nahe. Er führt daher nicht nur zur (ertragswirksamen) Ausbuchung der Forderung, sondern auch zum Entstehen von nachträglichen AK.[12]
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