Nur werthaltiger Teil des Darlehens führt zu nachträglichen AK: Zu den Einlagen gehört der Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen in Höhe des werthaltigen Teils. Keine Rolle spielt dabei, ob das Darlehen unter fremdüblichen Bedingungen vereinbart war oder gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Im Fall des Darlehensverzichts führt daher nur der in Zeitpunkt des Eintritts der Krise werthaltige Teil des Darlehens zu nachträglichen AK nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG.

Beachten Sie: Der Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil ist nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen.[10]

Beraterhinweis Beachten Sie, dass nach der BFH-Rechtsprechung bei einer werthaltigen und teilweise nicht mehr werthaltigen Forderung zunächst auf den nicht werthaltigen Teil verzichtet wird.[11]

[10] Vgl. dazu auch Ott, StuB 2022, 561 (564).
[11] Vgl. BFH v. 6.8.2019 – VIII R 18/16, GmbHR 2021, 111 = GmbH-StB 2020, 6 (Schwetlik).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge