Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO ist auch zulässig, um Konten oder Depots zu ermitteln, bei denen der Steuerpflichtige nicht Verfügungsberechtigter, aber wirtschaftlich Berechtigter ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsberechtigte nach § 102 AO die Auskunft verweigern könnte (z.B. im Fall von Anderkonten von Rechtsanwälten), weil der Kontenabruf bei dem Kreditinstitut und nicht bei dem Berufsgeheimnisträger erfolgt. Das Kreditinstitut hat kein Auskunftsverweigerungsrecht und muss demzufolge nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO Auskunft darüber geben, ob bei festgestellten Konten eines Berufsgeheimnisträgers eine andere Person wirtschaftlich Berechtigter ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger und seinem Mandanten bleibt dadurch unberührt (AEAO zu § 93, Ziff. 2.5).

Kontenabruf bei Berufsgeheimnisträgern: Schwieriger ist die Rechtslage hinsichtlich der Anderkonten, wenn der Berufsgeheimnisträger selbst der Steuerpflichtige und daher das Ziel eines Kontenabrufs ist. Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO ist auch im Besteuerungsverfahren eines Berufsgeheimnisträgers i.S.d. § 102 AO grundsätzlich zulässig. Bei der gebotenen Ermessensentscheidung ist in diesem Fall aber zusätzlich eine Güterabwägung zwischen der besonderen Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers und der Bedeutung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen. Zudem sind Kontrollmitteilungen von den Anderkonten verboten (BVerfG v. 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01, BVerfGE 2004, 110; BFH v. 26.2.2004 – IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502; AEAO zu § 93, Ziff. 2.5; Rätke in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 93 Rz. 90).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge