Der gesetzliche Vertreter des Verbandes – falls er nicht selbst einer Verbandstat beschuldigt wird; dann kann er den Verband nach § 28 Abs. 2 VerSanG-Entw. ohnehin nicht vor Gericht vertreten – muss nicht zwingend an der Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen (§ 43 Abs. 2 VerSanG-Entw.). Die Hauptverhandlung kann grds. ohne den gesetzlichen Vertreter stattfinden (§ 45 VerSanG-Entw.). Allerdings kann das Gericht das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters anordnen (§ 44 VerSanG-Entw.).

Ohne einen Verteidiger kann die Hauptverhandlung nur vor dem Amtsgericht stattfinden (arg. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § § 27 VerSanG-Entw.). Der Verteidiger darf nicht gleichzeitig den Verband und den Beschuldigten wegen derselben Verbandstat verteidigen (arg. § 146 StPO i.V.m. § 27 VerSanG-Entw.; BT-Drucks. 19/23568 v. 21.10.2020, 92; Fehrenbach, wistra 2021, 95, 99; vgl. aber auch BVerfG v. 21.6.1977 – 2 BvR 70, 361/75, BVerfGE 45, 272, 288).

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