Höhere Kosten ... Auch Zahlungen, die der Leistungsempfänger für die Auflösung eines Vertragsverhältnisses zu zahlen hat, wären als Entgelt für die vertragliche Hauptleistung anzusehen, sofern damit die höheren Kosten ausgeglichen werden, die dem Leistenden bei der Leistungserbringung durch die Vertragsauflösung entstehen.

... bei Erbringung der vertraglichen Hauptleistung: Eine solche Qualifizierung der Auflösungszahlungen als Entgelt hat der BFH zwar in gewisser Form bereits für den Fall der Auflösung eines Mietvertrags vorgenommen. Er hat die Zahlung aber als Entgelt dafür angesehen, dass der Mieter ohne Streitigkeiten aus dem Mietvertrag entlassen werde und sich mit Duldung des Vermieters seiner vertraglichen Pflichten in vollem Umfang entledige.[40] Nach der Argumentation des GA und des EuGH müssten diese Zahlungen hingegen als Entgelt für die Vermietungsleistung angesehen werden, bei deren Ausführung nun höhere Kosten entstehen. Im Fall der steuerfreien Vermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) würde hierauf also keine MwSt anfallen.

[40] BFH v. 22.5.2019 – XI R 20/17, UR 2019, 764; s. hierzu auch von Streit/Streit, UR 2020, 525 (526).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge