Air France-KLM: Mit Urteil vom 23.12.2015 hatte der EuGH über die mehrwertsteuerliche Qualifizierung von Vorauszahlungen (in Höhe des gesamten Entgelts) zu entscheiden, die Fluggesellschaften (Air France-KLM) von Personen erhielten, die einen Flug buchten, dann aber nicht zum Flug erschienen.[6] Anders als man es nach dem Eugénie-les-Bains-Urteil erwartet hätte, stellte der Gerichtshof fest, "der Gegenwert des beim Erwerb des Flugscheins entrichteten Preises [bestehe] in dem sich daraus ergebenden Recht des Fluggasts, in den Genuss der Erfüllung der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Verpflichtungen zu kommen, unabhängig davon, ob er dieses Recht auch wahrnimmt, da die Fluggesellschaft die Leistung bereits erbringt, sobald sie den Fluggast in die Lage versetzt, die betreffenden Leistungen in Anspruch zu nehmen."[7]

Fluggesellschaften ... Im Ergebnis wird also die Verschaffung des Rechts, in den Genuss der Erfüllung der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Verpflichtungen zu kommen, besteuert. Die Beförderung, wenn sie tatsächlich später in Anspruch genommen wird, wäre dann mehrwertsteuerlich unbeachtlich. Das ändert natürlich den Leistungszeitpunkt (was z.B. bei Steuersatzänderungen relevant sein kann) und letztendlich stellt sich die Frage, nach welchen Regelungen die Besteuerung insgesamt erfolgt: Die Verschaffung von Rechten kann (insbesondere beim Leistungsort) anderen Vorschriften unterliegen als eine Beförderungsleistung.

... und andere Unternehmer als "Rechteverschaffer": Die gleichen Grundsätze müssten natürlich bei allen anderen Unternehmen gelten – insbesondere bei denen, die mit sog. "no-show-fees" arbeiten.

Verhältnis zu EuGH v. 18.7.2007: Der EuGH führte zwar aus, diese Entscheidung stelle keine Abkehr von der Entscheidung Eugénie-les-Bains dar. Das vermag m.E. aber nicht zu überzeugen.[8]

[6] EuGH v. 23.12.2015 – C-250/14 und C-289/14 – Air France-KLM und Hop!-Brit Air SAS, UR 2016, 93. Vgl. hierzu auch Huschens, EU-UStB 2016, 1.
[7] EuGH v. 23.12.2015 – C-250/14 und C-289/14 – Air France-KLM und Hop!-Brit Air SAS, UR 2016, 93 Rz. 28.
[8] Kritisch hierzu von Streit/Streit, UR 2020, 525 (529).

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