Minderwertausgleich ist Schadensersatz ... Mit Schrecken denkt man an die Diskussion über den sog. Minderwertausgleich bei Leasingverträgen, die nach langer Dauer endlich zu einem Abschluss gekommen war.[31] Der BFH hatte in seiner letzten Entscheidung zum Minderwertausgleich ausgeführt, die Vereinbarung ziele nicht darauf ab, einen "zwangsläufigen" Schaden auszugleichen. Es werde – wie übrigens auch im Fall der Parkplatznutzung – vorsorglich eine Vereinbarung darüber getroffen, was erfolgen soll, wenn dem Leistenden durch das vertragswidrige Verhalten seines Vertragspartners ein Schaden (höherer Aufwand) entsteht.[32] Es fehlt also nach Ansicht des BFH an einem Leistungswillen des Leistenden.[33] Der BFH hielt diesen Fall übrigens insoweit für durchaus vergleichbar mit dem EuGH-Fall Société thermale d'Eugénie-les-Bains.[34]

... künftig aber wieder Entgelt: Diese Ausgleichszahlungen müssten nach den oben dargestellten Urteilen des EuGH und den Ausführungen des GA im vorliegenden Fall, da sie die Kosten des Leasinggebers erhöhen, künftig wieder als Entgelt für eine Leistung anzusehen sein – und zwar nun für die Leasingleistung.[35]

[32] Es ist also ungewiss, ob die Zahlung überhaupt erfolgt; vgl. oben IV.3.
[35] Lt. BMF-Schr. v. 22.5.2008 war die Zahlung Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge