Die Pflicht zu zeitnahen Mittelverwendung entfällt für kleinere Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 EUR. Einnahmen i.S.d. Norm sind alle Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zufließen, vgl. das Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 EStG. Dazu zählen die Einnahmen des ideellen Bereichs ebenso wie die Bruttoeinnahmen der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Erfasst werden aber auch solche Zuflüsse, die grundsätzlich nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Die AEAO verweist hierzu beispielhaft auf Zuwendungen in das Vermögen der Körperschaft gem. § 62 Abs. 3 AO. Nicht als Einnahmen in diesem Sinne qualifiziert die AEAO „...solche Mittel, für die die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, z.B. wegen eines Sphärenwechsels, grundsätzlich wiederauflebt, ohne dass der Körperschaft insoweit Mittel zufließen.

Die Verpflichtung zur Verwendung für satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO bleibt unberührt.”

In dem Veranlagungszeitraum, in dem die Einnahmen einer Körperschaft unterhalb der Einnahmen-Grenze von 45.000 EUR bleiben, ist für sämtliche vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt. Die Pflicht entfällt somit nicht. "Bei Überschreiten der Grenze unterliegen die in den Jahren des Unterschreitens angesammelten und die übrigen, zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Mittel, nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung."

Besondere Aufmerksamkeit und Differenzierung erfordert daher die Einnahmensituation von Körperschaften, bei denen sich die Einnahmen über mehrere Veranlagungszeiträumen hinweg mal über und mal unter der Einnahmen-Grenze bewegen.

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