Dipl.-Finw. Jens Herkens[*]

Durch die Option nach § 1a KStG (Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts [KöMoG] v. 25.6.2021, BGBl. I 2021, 2050) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften seit dem 1.1.2022 auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden. Das BMF hat mit Schreiben v. 10.11.2021 die Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Optionsbesteuerung veröffentlicht (BMF v. 10.11.2021 – IV C 2 - S 2707/21/10001:004 – DOK 2021/1162290, GmbH-StB 2021, 386 [Herkens] = BStBl. I 2021, 2212). Der folgende Beitrag greift wesentliche Punkte des BMF-Schreibens auf und erklärt deren Auswirkung auf die Besteuerung der optierenden Gesellschaft und deren Gesellschafter.

[*] Der Autor ist beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen tätig. Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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