Herr/Frau _________________

- nachfolgend Darlehensgeber genannt -

und

Herr/Frau _________________

- nachfolgend Darlehensnehmer genannt -

schließen folgenden

Darlehensvertrag.

Alternativ

- Alternative zur Eingangsformulierung bei mehreren Schuldnern -

Herr/Frau _________________

- nachfolgend Darlehensgeber genannt -

und

1. ________________

2. ________________

3. ________________

- nachfolgend Darlehensnehmer genannt -

Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Darlehenssumme.

Alternativ

- Alternative zur Eingangsformulierung bei Vollstreckungsunterwerfung -

Wegen der nachstehenden Verpflichtung zur Zinszahlung und Rückzahlung des Darlehensbetrags unterwerfe ich mich / unterwerfen sich die Darlehensnehmer als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen / in ihr gesamtes Vermögen.[1]

§ 1 Darlehensgewährung

Der Darlehensgeber wird dem Darlehensnehmer am __.__.____ einen Betrag von ___________ EUR (in Worten: __________ Euro) als verzinsliches Darlehen zum Zweck ___________ zur Verfügung stellen.

Der Darlehensnehmer wird dann den Erhalt des Darlehensbetrages schriftlich bestätigen.

§ 2 Vertragsgrundlage

Die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist Grundlage dieses Vertrags. Der Anspruch auf Darlehensrückgewähr kann ohne die Zustimmung des Darlehensnehmers nicht abgetreten werden.

§ 3 Zinsen

(1) Das Darlehen ist mit __ % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils zum Ende eines jeden Kalendervierteljahrs fällig und auf ein vom Darlehensgeber angegebenes Konto zu überweisen.

(2) Kommt der Darlehensnehmer mit der Zinszahlung in Verzug, schuldet er dem Darlehensgeber ab Verzug, für die Zeit des Verzugs, den Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens gem. § 289 Satz 2 BGB.

(3) Der Zinsanspruch kann ohne die Zustimmung des Darlehensnehmers nicht abgetreten werden.

Alternativ

- Alternative zu § 3 bei monatlicher Fälligkeit -

§ 3 Zinsen

(1) Die Zinsen betragen __ % p.a. Sie sind jeweils am letzten Werktag eines Monats fällig und auf ein vom Darlehensgeber angegebenes Konto zu überweisen. Die erste Rate ist am Ende des auf die Auszahlung der Darlehenssumme folgenden Monats zu zahlen.

(2) Kommt der Darlehensnehmer mit der Zinszahlung in Verzug, schuldet er dem Darlehensgeber ab Verzug für die Zeit des Verzugs den Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens gem. § 289 Satz 2 BGB[2].

(3) Der Zinsanspruch kann ohne die Zustimmung des Darlehensnehmers nicht abgetreten werden.

Alternativ

- Alternative zu § 3 bei Annuitätendarlehen -

§ 3 Zinsen und Tilgung

(1) Das Darlehen ist mit __ % p.a. zu verzinsen. Die Darlehenssumme wird in ___ gleichen Monatsraten (Annuitäten) über jeweils ___________ EUR getilgt. Die in der Annuität enthaltenen Zinsen werden monatlich berechnet und dem Darlehensnehmer auf dessen Wunsch durch Abrechnung mitgeteilt. Die Raten sind jeweils am ersten Werktag eines Monats zur Zahlung fällig. Der Darlehensnehmer zahlt die erste Rate am Anfang des auf die Auszahlung der Darlehenssumme folgenden Monats auf das vom Darlehensgeber benannte Konto.

(2) Kommt der Darlehensnehmer mit der Zahlung der Annuitätsraten in Verzug, schuldet er dem Darlehensgeber ab Verzug für die Zeit des Verzugs den Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens hinsichtlich des Zinsanteils gem. § 289 Satz 2 BGB. Die Darlehensschuld ist keine Entgeltforderung i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB.[3] Zu verzinsen ist der offene Darlehensanteil gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz lt. § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB ab Verzug.[4] Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.[5] Die Parteien sind sich einig, dass sie zugunsten des Darlehensnehmers die Anwendung des § 497 BGB vereinbaren.

§ 4 Sicherheiten

Sicherheiten für das Darlehen werden nicht bestellt.

Alternativ

Alternative zu § 4 bei Sicherungsübereignung eines Kfz als Sicherheit

§ 4 Sicherheiten

(1) Der Darlehensnehmer überträgt das Eigentum an seinem Kfz ______________ (Typ, Baujahr, Farbe, Fahrgestell-Nummer, polizeiliches Kennzeichen) bis zur vollen Tilgung des Darlehens sicherungshalber an den Darlehensgeber. Diese Sicherungsübereignung soll den Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme sichern. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, das Eigentum am Kfz bei vollständiger Darlehenstilgung auf den Darlehensnehmer zurückzuübertragen.

(2) Der Darlehensgeber überlässt das sicherungshalber übereignete Kfz dem Darlehensnehmer zur pfleglichen Benutzung auf eigene Kosten. Durch diese Vereinbarung wird die zur Eigentumsübertragung erforderliche Übergabe gem. § 930 BGB ersetzt.

(3) Der Darlehensnehmer übergibt die Zulassungsbescheinigung II[6] Zug um Zug gegen Auszahlung des Darlehensbetrages an den Darlehensgeber, der diese bei...

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