LRD Dipl.-Finw. Wilfried Apitz[*]

Angehörigen steht es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie auch steuerlich die optimalste Lösung darstellen. Allerdings sind wegen des persönlichen Näheverhältnisses für die Anerkennung des Rechtsverhältnisses besondere Grundsätze zu beachten. So erklärt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG für Darlehensverträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zwischen "einander nahe stehenden Personen" die Anwendung des gesonderten Steuertarifs von 25 % für nicht anwendbar. Die Rechtsprechung musste sich schon eingehend mit dem Begriff "einander nahe stehende Personen" auseinander setzen und diesen vom Begriff der "Angehörigen" abgrenzen. Diese Diskussion führte dazu, dass vielfach über die Voraussetzungen für die Begrifflichkeit "einander nahe stehende Personen" diskutiert wird und die Grundvoraussetzungen für die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen dabei übersehen werden. Diese sind aber an erster Stelle vorrangig zu prüfen. In dem folgenden Beitrag werden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen im Einzelnen erläutert.

[*] Der Autor ist Dienststellenleiter eines Finanzamts in NRW.

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