Besteuerung der Einkünfte (Zinsen): Erst wenn die vorstehenden Voraussetzungen zur Anerkennung eines Darlehensvertrags zwischen Angehörigen erfüllt sind, stellt sich anschließend die Frage nach der Besteuerung der Einkünfte (Zinsen). Dabei sind insbesondere

Ausnahmeregelung für bestimmte Kapitalerträge: Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde mit § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG eine Ausnahmeregelung für bestimmte Kapitalerträge getroffen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht dem gesonderten Steuersatz, sondern gemeinsam mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

Keine Abgeltungsteuer: Der Abgeltungsteuertarif i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG gilt nicht für Erträge aus stillen Gesellschaften/partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG) und sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG), wenn einer der in § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG genannten Tatbestände erfüllt ist.

Vermeidung von Steuersatzspreizungen: Ziel dieser Regelung ist es, Fallkonstellationen mit sog. Steuersatzspreizungen (z.B. Absaugung von betrieblichen Gewinnen in Form von Darlehenszinsen [mit tariflicher Steuerentlastung] einerseits und andererseits Steuerbelastung durch den 25%igen Abgeltungsteuersatz) zu vermeiden.

Beherrschungsverhältnis erforderlich: Mit Urteilen vom 29.4.2014 unter den Az. VIII R 09/13, VIII R 35/13, VIII R 44/13[17] hat der BFH den Begriff "der nahe stehenden Person" i.S.d. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgelegt. Demnach reicht ein Verwandtschaftsverhältnis i.S.d. § 15 AO nicht mehr aus, um ein Näheverhältnis zu begründen. Die Voraussetzungen i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen nur dann vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Beherrschungsverhältnis vorliegt.

Beherrschenden Einfluss ausüben: Das Verhältnis von nahestehenden Personen liegt vor,

  • wenn die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder
  • wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

Beraterhinweis Von einem solchen Beherrschungsverhältnis ist auszugehen, wenn der beherrschten Person auf Grund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Das Abhängigkeitsverhältnis kann wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein.

Verhältnisse des jeweiligen Veranlagungszeitraums: Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug erforderlich: Eine sog. schädliche Steuersatzspreizung ist nur in den Fällen anzunehmen, in denen der Schuldner die gezahlten Entgelte tatsächlich als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend macht (§ 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbs. 2 EStG).

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