Neben Krediten von Banken, Darlehen von Dritten kann der Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH auch selbst mit Darlehen finanzieren, dem sog. Gesellschafterdarlehen.

Bei Betriebsprüfungen werden Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH besonders kritisch geprüft. Das Gesellschafterdarlehen muss so ausgestaltet sein, wie es auch zwischen Fremden/Dritten vereinbart würde – also: Der Darlehensvertrag muss insgesamt übliche Konditionen enthalten. So läge eine verdeckte Gewinnausschüttung z. B. vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen überhöhten Zins zahlt. In der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter Darlehensrückzahlungen an Gesellschafter seitens der GmbH, die im letzten Jahr vor der Insolvenzantragstellung erfolgten, im Wege der Insolvenzanfechtung zurückverlangen (§ 135 InsO). Soweit das Darlehen noch valutiert, also noch zur Rückzahlung aussteht, kann es im Insolvenzverfahren nur als nachrangige Insolvenzforderung geltend gemacht werden, selbst dann, wenn kein Rangrücktritt vereinbart wurde (s. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Daher entfällt auf das Darlehen keine Insolvenzquote, sodass regelmäßig ein Totalausfall eintritt. Ausnahmen gelten für Gesellschafterdarlehen von nicht geschäftsführenden Gesellschaftern, die mit 10 % oder weniger am Haftkapital beteiligt sind oder für bestimmte Sanierungskredite (s. § 39 Abs. 4 und 5 InsO).

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