Die Einführung des § 21 Abs. 3a UStG ermöglicht eine Verlängerung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats.[2] Hieraus erzielen die Unternehmen einen positiven Liquiditätseffekt. Zudem kann die Verschiebung bei Unternehmen mit Dauerfristverlängerung – wie bereits in einzelnen Nachbarstaaten üblich – dazu führen, dass etwaiges Vorsteuerguthaben zur Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer genutzt werden kann.[3] Die Umsetzung erfolgte zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum.[4]
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