Die Einführung des § 21 Abs. 3a UStG ermöglicht eine Verlängerung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats.[2] Hieraus erzielen die Unternehmen einen positiven Liquiditätseffekt. Zudem kann die Verschiebung bei Unternehmen mit Dauerfristverlängerung – wie bereits in einzelnen Nachbarstaaten üblich – dazu führen, dass etwaiges Vorsteuerguthaben zur Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer genutzt werden kann.[3] Die Umsetzung erfolgte zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum.[4]

[1] Vgl. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.
[2] Die Einfuhrumsatzsteuer wird gemäß § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 108 UZK grundsätzlich binnen 10 Tagen nach der Einfuhr fällig. Für Steuerpflichtige, die ein Aufschubkonto nutzen, verschob sich diese Fälligkeit bisher auf den 16. des Folgemonats; vgl. BMF VSF Z 0912 Abs. 27.
[3] Vgl. BR-Drucks. 329/20 v. 12.6.2020 S. 25.
[4] Somit wurde der Fälligkeitstermin vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben; nachfolgende Fälligkeitstermine verschieben sich dementsprechend; vgl. BMF, Schreiben v. 6.10.2020, III B 1 – Z 8201/19/10001 :005, BStBl 2020 I S. 984.

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