Die nach § 149 Abs. 2 Satz 2 AO regulär mit Ablauf des Monats Juli endende Abgabefrist für Steuererklärungen für beratene Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, wurde für

  • den Veranlagungszeitraum 2021 um 6 Monate verlängert: vom 31.7.2023 auf den 31.1.2024,
  • den Veranlagungszeitraum 2022 um 5 Monate verlängert: vom 31.7.2024 auf den 31.12.2024,
  • den Veranlagungszeitraum 2023 um 3 Monate verlängert: vom 31.7.2025 auf den 31.10.2025,
  • den Veranlagungszeitraum 2024 um 2 Monate verlängert: vom 31.7.2026 auf den 30.9.2026.

Im Gleichlauf wurden auch die Abgabefristen für Steuererklärungen in beratenen Fällen nach § 149 Abs. 3 AO verlängert, sodass die Abgabefrist für

  • den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 31.8.2023,
  • den Veranlagungszeitraum 2022 bis zum 31.7.2024,
  • den Veranlagungszeitraum 2023 bis zum 2.6.2025 und
  • den Veranlagungszeitraum 2024 bis zum 30.4.2026

läuft.

Darüber hinaus wurden auch die Abgabefristen für Steuererklärungen in nicht beratenen Fällen generell nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO verlängert, und zwar für

  • den Veranlagungszeitraum 2022 um 2 Monate bis zum 2.10.2023 und
  • den Veranlagungszeitraum 2023 um 1 Monat bis zum 2.9.2024.

Infolge der Verlängerung der Steuererklärungsfristen haben sich auch die in § 233a Abs. 2 AO geregelten zinsfreien Karenzzeiten für die jeweiligen Besteuerungszeiträume entsprechend verlängert. Dies betrifft sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen.[2] Zudem hat das BMF am 23.4.2020[3] angeordnet, eine maximal 2-monatige Fristverlängerung für Lohnsteuer-Anmeldungen auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO zu genehmigen, wenn der Antragsteller selbst oder der damit Beauftragte nachweislich aufgrund der Corona-Pandemie und somit unverschuldet an der pünktlichen Übermittlung gehindert war.

[1] Vgl. Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie Verlängerung der Steuererklärungsfristen v. 15.2.2021 (BGBl 2021 I S. 237) sowie ATAD-Umsetzungsgesetz v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2035) sowie Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022 (BGBl 2022 I S. 911).
[2] Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022 hat der Gesetzgeber die Zinsen i. S. d. § 233a AO rückwirkend zum 1.1.2019 auf 1,8 % p. a. gesenkt; vgl. Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022, BGBl 2022 I S. 1142.
[3] Vgl. BMF, Schreiben v. 23.4.2020, IV A 3 – S 0261/20/10001 :0005, BStBl 2020 I S. 474.

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