Die nach § 149 Abs. 2 Satz 2 AO regulär mit Ablauf des Monats Juli endende Abgabefrist für Steuererklärungen für beratene Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, wurde für
- den Veranlagungszeitraum 2021 um 6 Monate verlängert: vom 31.7.2023 auf den 31.1.2024,
- den Veranlagungszeitraum 2022 um 5 Monate verlängert: vom 31.7.2024 auf den 31.12.2024,
- den Veranlagungszeitraum 2023 um 3 Monate verlängert: vom 31.7.2025 auf den 31.10.2025,
- den Veranlagungszeitraum 2024 um 2 Monate verlängert: vom 31.7.2026 auf den 30.9.2026.
Im Gleichlauf wurden auch die Abgabefristen für Steuererklärungen in beratenen Fällen nach § 149 Abs. 3 AO verlängert, sodass die Abgabefrist für
- den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 31.8.2023,
- den Veranlagungszeitraum 2022 bis zum 31.7.2024,
- den Veranlagungszeitraum 2023 bis zum 2.6.2025 und
- den Veranlagungszeitraum 2024 bis zum 30.4.2026
läuft.
Darüber hinaus wurden auch die Abgabefristen für Steuererklärungen in nicht beratenen Fällen generell nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO verlängert, und zwar für
- den Veranlagungszeitraum 2022 um 2 Monate bis zum 2.10.2023 und
- den Veranlagungszeitraum 2023 um 1 Monat bis zum 2.9.2024.
Infolge der Verlängerung der Steuererklärungsfristen haben sich auch die in § 233a Abs. 2 AO geregelten zinsfreien Karenzzeiten für die jeweiligen Besteuerungszeiträume entsprechend verlängert. Dies betrifft sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen.[2] Zudem hat das BMF am 23.4.2020[3] angeordnet, eine maximal 2-monatige Fristverlängerung für Lohnsteuer-Anmeldungen auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO zu genehmigen, wenn der Antragsteller selbst oder der damit Beauftragte nachweislich aufgrund der Corona-Pandemie und somit unverschuldet an der pünktlichen Übermittlung gehindert war.
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