Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Dies gilt auch, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen steht es dem Steuerpflichtigen frei, eine Jahrespauschale i. H. v. 1.260 EUR abzuziehen. Für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, ermäßigt sich der Betrag um jeweils 1/12.

Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Homeoffice-Pauschale[2] angesetzt werden. Da das Gesetz explizit davon spricht, dass die Pauschale für jeden Kalendertag in Anspruch genommen werden kann, gilt diese auch für Arbeiten, die am Wochenende im Homeoffice verrichtet werden. Der zunächst auf die Jahre 2020 bis 2022 befristete Abzug der Homeoffice-Pauschale wurde zum Veranlagungszeitraum 2023 entfristet und auf 6 EUR pro Kalendertag erhöht. Der Gesamthöhe nach ist die Pauschale dabei auf maximal 1.260 EUR pro Kalenderjahr beschränkt. Die Jahrespauschale kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern ist auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen.[3] Sofern für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Abzug der Tagespauschale auch zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Ausgeschlossen ist der Abzug, soweit für die Wohnung Unterhaltskosten i. R.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG oder des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgezogen werden können oder ein Abzug des häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG vorgenommen wird. Liegen für einen Teilzeitraum die Abzugsvoraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers nicht vor, kommt für diesen Zeitraum der Abzug der Tagespauschale nicht in Betracht.

[1] Vgl. Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294.
[2] Vgl. Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096; Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911; vgl. weiterführend Drüen, in Blümich/Brandis/Heuermann, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, § 4 EStG Rz. 868a ff., Stand: 12/2022.
[3] Vgl. BMF, Schreiben v. 15.8.2023, IV C 6 – S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551; vgl. Nürnberg, in Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Corona (COVID-19) – Steuerliche Hilfsmaßnahmen, Stand: 1/2024.

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