Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können. Eine Verfassungsbeschwerde ist deshalb in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen wurde nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 25.03.1991; Aktenzeichen I B 195/90)

Niedersächsisches FG (Urteil vom 09.05.1990; Aktenzeichen IX 731/88)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 ≪290 f.≫; 73, 322 ≪325≫). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können.

Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. bereits BVerfGE 1, 13 ≪14≫).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen worden. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht alle Möglichkeiten genutzt, die von ihr gerügten Grundrechtsverletzungen auf andere Weise zu beseitigen. Hätte die Beschwerdeführerin die Nichtzulassungsbeschwerde prozessual ordnungsgemäß erhoben, hätte der Bundesfinanzhof sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sachlich auseinandersetzen müssen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1512222

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