Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für Bundestagswahlkampf eines erfolglosen Kandidaten keine Werbungskosten. Wahlkampfkosten eines kommunalen Mandatsträgers

 

Leitsatz (redaktionell)

Der BFH hat in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmittel (Wortlaut, Systematik, Regelungszweck, Gesetzesmaterialien) das Abzugsverbot für Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag als Werbungskosten auf erfolglose Bewerber angewendet. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Tätigkeiten und die fehlende Wahlkampfkostenerstattung besteht keine Vergleichbarkeit mit einem Bewerber um ein kommunales Spitzenamt, der seine Wahlaufwendungen einkommensmindernd geltend machen kann.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 4; PartG § 18

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 08.12.1987; Aktenzeichen IX R 255/87)

 

Gründe

1. Der Bundesfinanzhof hat in dem angegriffenen Urteil vom 8. Dezember 1987 – IX R 255/87, veröffentlicht in: Der Betrieb 1988, S. 839 – in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmittel (Wortlaut, Systematik, Regelungszweck, Gesetzesmaterialien) das Abzugsverbot für Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag als Werbungskosten auf erfolglose Bewerber angewendet. Sowohl dem parteigebundenen wie dem parteiunabhängigen Bewerber um ein Bundestagsmandat steht unter den Voraussetzungen des § 18 ParteiG ein Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung zu (vgl. auch BVerfGE 41, 399 ≪421 ff.≫). Das Bundesverfassungsgericht hat (a.a.O., S. 424) wegen der unterschiedlichen Entlastungswirkung gegen eine steuerliche Lösung im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Wahlbewerber Bedenken geäußert, die der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages beachtet hat (vgl. BTDrucks. 7/5531, S. 26 f.; 7/5903, S. 7). Für den parteigebundenen Wahlbewerber wie den Beschwerdeführer kommt der Ersatz der Aufwendungen für den Wahlkampf durch seine Partei in Betracht.

Die bereits im Ausgangsverfahren aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, dem sich wiederbewerbenden Kandidaten würden über die Aufwandsentschädigung (§ 12 AbgG) zumindest teilweise Wahlkampfkosten erstattet, geht von unzutreffenden Annahmen aus. Zwar erhalten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als – steuerfreie – Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG). Jedoch soll gerade bei der Bemessung dieser Aufwandsentschädigung sichergestellt werden, daß sie ausschließlich mandatsbedingte Aufwendungen abgilt (vgl. BVerfGE 40, 296 ≪316, 328≫ sowie BTDrucks. 7/5525, S. 8; 7/5531, S. 22 und 48; Anm. in FR 1983, S. 115 m.w.N.).

Schließlich besteht, worauf ebenfalls der Bundesfinanzhof bereits zutreffend hingewiesen hat, im Hinblick auf die unterschiedlichen Tätigkeiten und die fehlende Wahlkampfkostenerstattung keine Vergleichbarkeit mit einem Bewerber um ein kommunales Spitzenamt, der seine Wahlaufwendungen einkommensmindernd geltend machen kann (BFH, BStBl. II 1974, S. 407 f.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1556440

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