Entscheidungsstichwort (Thema)

Hilfeleistung beim Lohnsteuerjahresausgleich als steuerberatende Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die formlose Stellung von Anträgen auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für Dritte als Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des StBerG anzusehen ist und nicht in das Berufsbild des Rechtsbeistands fällt.

 

Normenkette

StBerG §§ 1-5, 7 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 03.05.1983; Aktenzeichen VII R 32/81)

FG Bremen (Urteil vom 17.12.1980; Aktenzeichen II 163/79)

 

Gründe

Die §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 1 bis 5 StBerG halten den vom Beschwerdeführer gegen sie erhobenen Rügen stand. Dem Gesetzgeber stand es frei, das Berufsbild der steuerberatenden Berufe in dieser Weise zu fixieren (vgl. BVerfGE 54, 301 ≪14≫; 59, 302 ≪315≫).

Die im Einzelfall durch die Fachgerichte vorzunehmende Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Die eingehend begründeten Entscheidungen im Ausgangsverfahren bieten hierfür keine Anhaltspunkte. Auch der dem Finanzamt gegenüber gestellte lediglich formlose und fristwahrende Antrag auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs des Schuldners leitet ein entsprechendes steuerrechtliches Verfahren ein. Es bestehen deshalb keine Bedenken, diese Tätigkeit als Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2. Nr. 3 StBerG anzusehen und damit grundsätzlich dem Berufsbild der steuerberatenden Berufe zuzuordnen. Eine steuerrechtliche Prüfung oder Beratung mag bei der besonderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fallkonstellation nicht damit verbunden sein; im Rahmen eines gesetzlich fixierten Berufsbildes wird es aber stets eine Reihe von Tätigkeiten geben, die im Einzelfall die berufstypische Sachkunde und Verantwortlichkeit nicht abverlangen, ohne daß es deshalb von Verfassungs wegen geboten wäre, solche Tätigkeiten stets aus dem traditionellen Berufsbild zu lösen. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es jedenfalls nicht, den einheitlichen Lebenssachverhalt „Einziehung von Steuererstattungsansprüchen” zu zerstückeln und Teilelemente wie die Antragstellung gesondert zu behandeln.

Ist aber die Stellung von Anträgen auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs von Schuldnern eine Hilfeleistung in Steuersachen, so ergibt sich aus Art. 1 § 4 RBerG, daß sie nicht etwa gleichzeitig auch dem Berufsbild des Rechtsbeistandes zugeordnet werden kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1586410

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