Entscheidungsstichwort (Thema)

Objektbeschränkung nach § 7b Abs. 7 EStG 1975 nach Ehescheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß der Steuerpflichtige im Jahr nach der Ehescheidung nur noch die erhöhten Abschreibungen für eines von zwei § 7b-fähigen Objekten fortführen kann, ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

EStG 1975 § 7b Abs. 7 Sätze 1-2, § 26 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 03.05.1983; Aktenzeichen VIII R 23/80)

 

Gründe

§ 7 b Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG 1975 in der Auslegung des Bundesfinanzhofs verletzen keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers. Wenn der Steuerpflichtige im Jahr nach der Ehescheidung nur noch die erhöhten Abschreibungen für eines von zwei § 7 b-fähigen Objekten fortführen kann wird er nicht anders als ein lediger Eigentümer behandelt (§ 7 b Abs. 7 Satz 1 EStG 1975). Auch daß einem Eigentümer keine Wahlmöglichkeiten eröffnet sind, für welches von zwei Objekten er die erhöhten Abschreibungen im Jahr nach der Ehescheidung fortsetzen wolle, läßt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

HFR 1985, 237

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